Satzung des Vereins „Großziethener Kulturschmiede“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Großziethener Kulturschmiede“ e V,
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großziethen,
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, zur Erhöhung der Lebensqualität in- Großziethen beizutragen durch Förderung von:
    • Kunst und Kultur
    • Jugend- und Altenhilfe
    • Heimatpflege und Heimatkunde
    • bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinschaftlicher, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Kulturveranstaltungen, wie Lesungen. Konzerte, Ausstellungen, Theater, Foren und Symposien, Vorträge und fachliche Führungen u.a.m.  
    • die Herausgabe von heimatkundlichen Schriften und Informationen
    • Errichtung, Betrieb und Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen
    •  Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten  
    • die ideelle und/oder materielle Förderung bestehender Kulturangebote anderer Anbieter
    • die Nutzung moderner Medien  
    • die Mitwirkung in regionalen Gremien sowie die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, Institutionen, Bürgerinitiativen und
      Personen im Interesse der Bürger Großziethens.
  3. Der Verein fühlt sich dem Umweltschutz sowie dem Naturschutz und der Landschaftspflege verpflichtet.
  4. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Unabhängigkeit

  1. Der Verein hat keine parteipolitischen oder auf wirtschaftlichen Gewinn gerichteten Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig, ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse das Vereins erwachsenen Auslagen und Aufwendungen erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung sind die aufgenommenen Mitglieder bekannt zu geben.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod oder bei juristischen Personen mit deren Auflösung oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Welse gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages um mehr als ein Jahr in Rückstand ist.
  3. Ober den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zuzusenden. Liegt eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes vor, ist diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, Der Ausschluss wird dem Mitglied im Falle der Abwesenheit von der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mit geteilt. Er wird mit Beschluss wirksam.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  5. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 1. April eines Kalenderjahres für das laufende Jahr zur Zahlung zu entrichten.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind;

1. der Vorstand

2 die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane odor Gremien beschließen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern, Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Funktionen im einzelnen:
    • Vorsitzende(r)
    • erste(r) stellvertretende(r)
    • Schatzmeister(in)
    • Schriftfühter(in)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt, Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen,
  3. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand hat die Aufgaben, die ihm nach Gesetz und dieser Satzung obliegen, zu erfüllen.
  4. Der Vorstand ist In seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind.
  5. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n oder durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die Einladung kann auch per Email erfolgen.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen mindestens enthalten:
    •  Ort und Zeit der Sitzung
    • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters 
    • Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
    • Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alte Mitglieder des Vorstands dem Beschluss-Vorschlag schriftlich zusammen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind Teile des Protokolls

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie hat: insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands
    • Entgegennahme und Beratung des Finanzberichtes des Schatzmeisters
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    • Wahl (im Wahljahr) und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Entscheidung über die Neufassung oder Änderung der Satzung
    • Entscheidung über die Auflösung des Vereins
    • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
    • Ausschluss eines Vereinsmitglieds
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe dar Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vereinsvorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde Die Einladung kann auch per Email erfolgen.
  4. Jedes Mitglied kann vom Vorstand bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dies kann auch per Email erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder einer von ihm beauftragten Person geleitet Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig
  2. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Wahl/Abstimmung. 
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit dar abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder nötig,

§11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Verein bemüht sich aber auch, öffentliche und private Gelder (z.B. Zuschüsse fördernder Mitglieder, Sponsoren oder Stifter/innen) für die Erreichung seiner Ziele zu erhalten. 
  2. Der/Die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 
  4. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des/der Vorsitzenden oder im Vertretungsfalle einer/einem Stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Grund vom Vorstand beschlossener Pläne getätigt werden. 
  5. Der Jahresabschluss ist von den Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor zu legen.

§12 Kassenprüfung

  1. Die Jahresmitgliederversamrnlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Ihnen ist vom Vorstand jederzeit Einsicht in die Finanzen des Vereins zu gewähren. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein der Gemeinde Schönefeld, der durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen ist* dar es für gemeinnützige Zwecke verwenden soll.

§15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.01.2019 beschlossen und tritt nach Beschlussfassung und Eintragung im Vereinsregister in Kraft.